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Sportboot fahren mit dem Fährschifferzeugnis

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Seit Anfang 2022 gibt es die "Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt", kurz die Binnenschiffspersonalverordnung , abgekürzt "BinSchPersV". Parallel gibt es die  Rheinschiffspersonalverordnung , abgekürzt RheinSchPersV, der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR ). In der BinSchPersV bin ich auf eine Regelung gestoßen, die ich in dieser Form in der RheinSchPersV nicht gefunden habe:  Mit einem Fährschifferzeugnis darf man auch ein Sportboot fahren! In § 12 der BinSchPersV werden Ausnahmen zu Befähigungszeugnissen aufgeführt: ... (2) Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern berechtigen auch 1. auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 a. ein Fährschifferzeugnis, wenn es für wenigstens eine Fährstelle dieser Zonen gilt, b. ... 2. auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 a. ein Fährschifferzeugnis, wenn es für wenigstens eine Fährstelle dieser Zonen gilt, b. ... ... gilt nich...